Die Prämien, die das Ehepaar für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) bezahlt, wurden im Entscheid nicht berücksichtigt. Der Gemeinderat führte dazu in seinem Entscheid vom 16. September 2009, den er auf Einsprache des Ehepaares hin erliess, aus: Die Prämien der Grundversicherung würden von Bundesrechts wegen nicht als Sozialhilfeleistungen gelten. Damit sei es nicht Sache der wirtschaftlichen Sozialhilfe, den nicht durch die Prämienverbilligung gedeckten Anteil der Prämien der Grundversicherung zu finanzieren. Dementsprechend würden diese Kosten gemäss konstanter Praxis bei der Berechnung des sozialen Existenzminimums nicht berücksichtigt.