{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2010-13_2010-04-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4668", "Checksum": "c3172c611a6606383294b85ceee4a915"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2010 13", "2010 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 28.04.2010 GSD 2010 13 (2010 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 28.04.2010 GSD 2010 13 (2010 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 28.04.2010 GSD 2010 13 (2010 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. Medizinische Grundversorgung. §§ 28 Absatz 1 und 30 SHG. Die wirtschaftliche Sozialhilfe bezweckt die materielle Grundsicherung. Dazu gehören auch die Kosten der medizinischen Grundversorgung im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes. Prämien der Grundversicherung sind im Unterstützungsbudget soweit zu berücksichtigen, als die hilfebedürftige Person sie selber bezahlen muss. Dasselbe gilt für Selbstbehalte und Franchisen. | § 28 Abs. 1 SHG, § 30 SHG | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:46", "Checksum": "1b8371bd9d11c53f2ec8ab95ef99d0be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 28.04.2010 GSD 2010 13 (2010 III Nr. 13)\nRegeste:\nWirtschaftliche Sozialhilfe. Medizinische Grundversorgung. §§ 28 Absatz 1 und 30 SHG. Die wirtschaftliche Sozialhilfe bezweckt die materielle Grundsicherung. Dazu gehören auch die Kosten der medizinischen Grundversorgung im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes. Prämien der Grundversicherung sind im Unterstützungsbudget soweit zu berücksichtigen, als die hilfebedürftige Person sie selber bezahlen muss. Dasselbe gilt für Selbstbehalte und Franchisen. | § 28 Abs. 1 SHG, § 30 SHG | Sozialhilfe\n\n wegen angepasst wird, wenn sich die persönlichen, die familiären oder die wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem 1. Januar des Jahres, für das Prämienverbilligung beansprucht wird, wesentlich geändert haben. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Ausgleichskasse Luzern gestützt auf diese Bestimmung aufgrund des nunmehr vorliegenden Entscheides ihre Verfügung vom 16. März 2009 anpasst und rückwirkend die anrechenbare Prämie voll vergütet. Sollte rechtskräftig entschieden sein, dass eine solche Anpassung nicht möglich ist, wird die Gemeinde den entsprechenden Betrag definitiv über die wirtschaftliche Sozialhilfe übernehmen müssen. In diesem Sinn ist die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 28. April 2010) |"}