{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2010-13_2010-04-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4668", "Checksum": "c3172c611a6606383294b85ceee4a915"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2010 13", "2010 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 28.04.2010 GSD 2010 13 (2010 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 28.04.2010 GSD 2010 13 (2010 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 28.04.2010 GSD 2010 13 (2010 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. Medizinische Grundversorgung. §§ 28 Absatz 1 und 30 SHG. Die wirtschaftliche Sozialhilfe bezweckt die materielle Grundsicherung. Dazu gehören auch die Kosten der medizinischen Grundversorgung im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes. Prämien der Grundversicherung sind im Unterstützungsbudget soweit zu berücksichtigen, als die hilfebedürftige Person sie selber bezahlen muss. Dasselbe gilt für Selbstbehalte und Franchisen. | § 28 Abs. 1 SHG, § 30 SHG | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:46", "Checksum": "1b8371bd9d11c53f2ec8ab95ef99d0be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 28.04.2010 GSD 2010 13 (2010 III Nr. 13)\nRegeste:\nWirtschaftliche Sozialhilfe. Medizinische Grundversorgung. §§ 28 Absatz 1 und 30 SHG. Die wirtschaftliche Sozialhilfe bezweckt die materielle Grundsicherung. Dazu gehören auch die Kosten der medizinischen Grundversorgung im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes. Prämien der Grundversicherung sind im Unterstützungsbudget soweit zu berücksichtigen, als die hilfebedürftige Person sie selber bezahlen muss. Dasselbe gilt für Selbstbehalte und Franchisen. | § 28 Abs. 1 SHG, § 30 SHG | Sozialhilfe\n\n Sinn des Geltungsbereichs des Zuständigkeitsgesetzes gilt (vgl. dazu auch die Einleitung von Art. 3 Abs. 1 ZUG: \"Unterstützungen im Sinn dieses Gesetzes sind ...\"). Der Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe im Kanton Luzern richtet sich denn auch vorab nach § 30 SHG. § 28 SHG ist für den Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe insofern massgebend, als er in Absatz 1 bestimmt, dass eigene Mittel, Arbeit und Leistungen Dritter mitzuberücksichtigen sind, und in Absatz 2 festhält, dass bevorschusste Unterhaltsbeiträge und Mutterschaftsbeihilfen anzurechnen sind. Hingegen hat der Umstand, dass § 28 Absatz 1 SHG das Zuständigkeitsgesetz erwähnt, keinen Einfluss auf den Umfang der kantonalen wirtschaftlichen Sozialhilfe. Aufgrund der Satzkonstellation (\"Wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger...\") bezieht sich dieser Zusatz allein auf die Frage, wer zu den Familienangehörigen zählt (vgl. zu diesen denn auch Art. 6 und 7 ZUG). Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz vorliegend aus Artikel 3 Absatz 2a und b ZUG nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Zum anderen stellen die Skos-Richtlinien in Kapitel B.4-2 unmissverständlich den Grundsatz auf, dass jener Teil der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, den bedürftige Personen allenfalls selbst bezahlen müssen, als Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt für die Selbstbehalte und die Franchisen. Dementsprechend sind im Berechnungsblatt der Praxishilfen in Kapitel H.1 der Skos-Richtlinien unter der materiellen Grundsicherung die Kosten der Krankenversicherung sowie die Selbstbehalte und Franchisen ausdrücklich als Aufwandpositionen erwähnt. Der Regierungsrat hat in der Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 1990 von den beschriebenen Grundsätzen der Skos-Richtlinien keine Abweichungen beschlossen, weshalb sie vorliegend ohne weiteres Geltung beanspruchen. 3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer im Jahr 2009 der Krankenversicherung für die Prämien der Grundversicherung total Fr. 6818.40 (12 3 Fr. 568.20) bezahlt haben. Gemäss Verfügung der Ausgleichskasse Luzern vom 16. März 2009 hatten sie für jenes Jahr aufgrund der Steuerdaten Anspruch auf Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 2904.-. Damit beträgt der Prämienanteil, den die Beschwerdeführer in jenem Jahr selber bezahlen mussten, Fr. 3914.40 oder Fr. 326.20 pro Monat. Um einen Leistungsaufschub im Sinn von Artikel 64a KVG zu vermeiden, hat offenbar ein privates Hilfswerk die Restkosten regelmässig als Vorschuss übernommen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführer vom 11. März 2010). Damit entfällt eine Übernahme durch die zuständige Gemeinde gemäss § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998 (SRL Nr. 865). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich bei den Fr. 326.20 pro Monat um den Prämienanteil für die Grundversicherung handelt, den die Beschwerdeführer im Sinn von Kapitel B.4-2 der Skos-Richtlinien selbst bezahlen müssen. Folglich ist dieser Betrag als Aufwandposition der Beschwerdeführer im Unterstützungsbudget einzurechnen. Mithin ist ihr soziales Existenzminimum um Fr. 146.70 nicht gedeckt (Fr. 2731.- plus Fr. 326.20 minus Fr. 2910.50), weshalb sie grundsätzlich einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe haben. 3.4 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Verwaltungsbeschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid des Gemeinderates vom 16. September 2009 aufzuheben. 4. Wenn die Rechtsmittelinstanz einen vorinstanzlichen Entscheid aufhebt, entscheidet sie in der Regel selber über die Sache (§ 140 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 [VRG]). Wenn besondere Gründe es erfordern, weist die Rechtsmittelinstanz die Sache mit verbindlichen Weisungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück (§ 140 Abs. 2 VRG). Wie in Erwägung 3.3 dargelegt, haben die Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Die Besonderheit des zu beurteilenden Sachverhalts besteht darin, dass dieser Anspruch ausschliesslich wegen des im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides nicht durch die Prämienverbilligung gedeckten Anteils der Prämien aus der Grundversicherung entsteht. Gemäss § 8 Absatz 3 des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) vom 24. Januar 1995 (PVG) werden anrechenbare Prämien von Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen, voll vergütet. Für das Jahr 2009 betrug die anrechenbare Prämie pro grundversicherte Person Fr. 3540.-. Hätte vorliegend die Gemeinde bereits im Jahr 2009 im Sinn der obigen Erwägungen entschieden, hätte sie damals gegenüber der Ausgleichskasse Luzern bestätigen können, dass die Beschwerdeführer einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe haben. Unter Umständen hätten die Beschwerdeführer in der Folge die volle anrechenbare Prämie vergütet erhalten. Da die Gemeinde diese Bestätigung nicht ausstellen konnte, erhielten die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2009 aufgrund der Steuerdaten nur eine teilweise Verbilligung der Prämien zugesprochen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Prämienverbilligung gemäss § 8a PVG auf begründetes Gesuch hin oder von Amtes"}