{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2010-13_2010-04-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4668", "Checksum": "c3172c611a6606383294b85ceee4a915"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2010 13", "2010 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 28.04.2010 GSD 2010 13 (2010 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 28.04.2010 GSD 2010 13 (2010 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 28.04.2010 GSD 2010 13 (2010 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. Medizinische Grundversorgung. §§ 28 Absatz 1 und 30 SHG. Die wirtschaftliche Sozialhilfe bezweckt die materielle Grundsicherung. Dazu gehören auch die Kosten der medizinischen Grundversorgung im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes. Prämien der Grundversicherung sind im Unterstützungsbudget soweit zu berücksichtigen, als die hilfebedürftige Person sie selber bezahlen muss. Dasselbe gilt für Selbstbehalte und Franchisen. | § 28 Abs. 1 SHG, § 30 SHG | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:46", "Checksum": "1b8371bd9d11c53f2ec8ab95ef99d0be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 28.04.2010 GSD 2010 13 (2010 III Nr. 13)\nRegeste:\nWirtschaftliche Sozialhilfe. Medizinische Grundversorgung. §§ 28 Absatz 1 und 30 SHG. Die wirtschaftliche Sozialhilfe bezweckt die materielle Grundsicherung. Dazu gehören auch die Kosten der medizinischen Grundversorgung im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes. Prämien der Grundversicherung sind im Unterstützungsbudget soweit zu berücksichtigen, als die hilfebedürftige Person sie selber bezahlen muss. Dasselbe gilt für Selbstbehalte und Franchisen. | § 28 Abs. 1 SHG, § 30 SHG | Sozialhilfe\n\n\n| Entscheid: | Mit Entscheid vom 20. April 2009 lehnte das Sozialamt einer Gemeinde das Gesuch eines Ehepaares um wirtschaftliche Sozialhilfe mit der Begründung ab, dass das soziale Existenzminimum durch die Einnahmen des Ehepaares gedeckt sei. Die Prämien, die das Ehepaar für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) bezahlt, wurden im Entscheid nicht berücksichtigt. Der Gemeinderat führte dazu in seinem Entscheid vom 16. September 2009, den er auf Einsprache des Ehepaares hin erliess, aus: Die Prämien der Grundversicherung würden von Bundesrechts wegen nicht als Sozialhilfeleistungen gelten. Damit sei es nicht Sache der wirtschaftlichen Sozialhilfe, den nicht durch die Prämienverbilligung gedeckten Anteil der Prämien der Grundversicherung zu finanzieren. Dementsprechend würden diese Kosten gemäss konstanter Praxis bei der Berechnung des sozialen Existenzminimums nicht berücksichtigt. Das Ehepaar erhob Verwaltungsbeschwerde, worauf das Gesundheits- und Sozialdepartement den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückwies. Aus den Erwägungen: 3.1 Gemäss § 28 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wer seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977 nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann. Die wirtschaftliche Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum ab (§ 30 Abs. 1 SHG). Für dessen Bemessung sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) wegleitend (§ 30 Abs. 2 SHG). Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen beschliessen (§ 30 Abs. 3 SHG). Der Anspruch bemisst sich aufgrund des Bedarfs und der Einnahmen. Mitberücksichtigt werden zudem das Vermögen und damit auch ein Vermögensanfall. Ein allfälliges Manko wird über die wirtschaftliche Sozialhilfe gedeckt (vgl. dazu das Berechnungsblatt der Praxishilfen zu den Skos-Richtlinien, H.1). Zu den Leistungen Dritter im Sinn von § 28 Absatz 1 SHG gehören insbesondere Leistungen der Sozialversicherungen, wie zum Beispiel die Verbilligung von Prämien der Grundversicherung im Sinn der Artikel 65 und 65a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 72). 3.2 Nach Kapitel B.1-1 der Skos-Richtlinien beinhaltet die Sozialhilfe vorab die materielle Grundsicherung. Diese umfasst den nach der Haushaltsgrösse abgestuften Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten einschliesslich der unmittelbaren Nebenkosten und die Kosten der medizinischen Grundversorgung. Zur medizinischen Grundversorgung führen die Skos-Richtlinien in Kapitel B.4-1 aus, dass die Gesundheitsversorgung im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung gemäss dem KVG Teil des absoluten Existenzminimums bilde und in jedem Fall sicherzustellen sei. Besteht bei einer hilfebedürftigen Person ausnahmsweise kein Versicherungsschutz, sind die anfallenden Gesundheitskosten nach diesen Ausführungen gegebenenfalls von der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu decken. Dasselbe gilt für Selbstbehalte und Franchisen. Zudem sollen die Sozialhilfebehörden bei nicht sesshaften hilfebedürftigen Personen für den Versicherungsschutz besorgt sein (Skos-Richtlinien, B.4-1). Die Praxishilfen der Skos-Richtlinien enthalten in Kapitel H.8 entsprechende Empfehlungen zur Krankenversicherung bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz. Zwar erwähnen die Skos-Richtlinien in Kapitel B.4-1 zur medizinischen Grundversorgung im Rahmen der Sozialhilfe, dass die Prämien der Grundversicherung nicht als Sozialhilfeleistungen gelten würden. Damit kann aber aus zwei Gründen nicht gemeint sein, dass die Prämien der Grundversicherung (oder Teile davon) bei der Abklärung, ob jemand Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat, unter keinen Umständen im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen sind: Zum einen machen die Skos-Richtlinien diesen Hinweis ausdrücklich im Zusammenhang mit Artikel 3 des Zuständigkeitsgesetzes, nach dessen Absatz 2b die Mindestbeiträge an obligatorische Versicherungen, die von einem Gemeinwesen anstelle des Versicherten zu leisten sind (also auch die Prämien der Grundversicherung), nicht als Unterstützungen im Sinn dieses Gesetzes gelten. Dies hat ohne Zweifel zur Folge, wie die Skos-Richtlinien dies ausführen, dass sie einem kostenersatzpflichtigen Gemeinwesen, wie zum Beispiel dem Heimatkanton, nicht in Rechnung gestellt werden können. Für die Frage, welche weiteren Rechtsfolgen dieser Hinweis hat, ist aber zu berücksichtigen, dass das Zuständigkeitsgesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung von Bedürftigen, die sich in der Schweiz aufhalten, zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 ZUG), und es den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen regelt (Art. 1 Abs. 2 ZUG). Hingegen legt das Zuständigkeitsgesetz nicht fest, welche Aufwandpositionen unter welchen Umständen und in welcher Höhe innerkantonal über die wirtschaftliche Sozialhilfe abzudecken sind. Dementsprechend regelt Artikel 3 ZUG nur, was als Unterstützung im"}