Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit einem Entscheid dazu verhielt, die Termine beim Sozialdienst einzuhalten, mit dem Sozialdienst aktiv zusammenzuarbeiten und ihm die jeweils aktuellen Arztzeugnisse zuzustellen. Rechtsgrundlage für diese Massnahme ist ohne Zweifel § 29 Absatz 3 SHG. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 21. Juni 2010) |