Damit hat sie bezüglich der Wahrnehmung der Termine mehrmals ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Zusammengefasst entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt mit dem Sozialdienst so weit als möglich vermeiden und nur zögerlich Angaben über ihre Verhältnisse machen wolle. In Anbetracht der lange dauernden Unterstützung ist insbesondere eine enge Begleitung jedoch sehr wichtig. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit einem Entscheid dazu verhielt, die Termine beim Sozialdienst einzuhalten, mit dem Sozialdienst aktiv zusammenzuarbeiten und ihm die jeweils aktuellen Arztzeugnisse zuzustellen.