Selbst wenn die Einladung dafür kurzfristig ergangen sein sollte und die Beschwerdeführerin bei deren Zustellung abwesend gewesen sein sollte, wäre ihr doch vorzuwerfen, dass sie sich auch nach ihrer Rückkehr nicht beim Sozialdienst der Gemeinde gemeldet hat. Es sind aus den Akten keine Gründe ersichtlich, wieso der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden kann, jeweils persönlich beim Sozialdienst zu erscheinen. Damit hat sie bezüglich der Wahrnehmung der Termine mehrmals ihre Mitwirkungspflicht verletzt.