Gegebenenfalls hätte die Beschwerdeführerin ihren Lebenspartner oder Bekannte um Hilfe bitten können. Damit hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten mehrmals die sozialhilferechtliche Auskunfts- und Meldepflicht verletzt. A bestreitet hingegen, dass sie am 9. März 2009 unentschuldigt nicht beim Sozialdienst erschienen sei. Dass sie diesen Termin nicht wahrgenommen hat, wird von ihr nicht bestritten. Sie macht jedoch geltend, sie habe vorgängig eine schriftliche Entschuldigung in den Gemeindebriefkasten gelegt. Die Beschwerdeführerin kann den Beweis für diese Sachverhaltsdarstellung allerdings nicht erbringen.