Unter diesen Umständen erübrigen sich Beweisabklärungen zu diesen Punkten. Sie können als gegeben angesehen werden (vgl. § 59 VRG). Auch wenn die Situation der Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Probleme und wegen ihres an POS leidenden schulpflichtigen Sohnes schwierig ist, ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht belegt, wieso diese Mitwirkungshandlungen für sie unzumutbar gewesen sein sollten. Sie wären durchwegs mit einem geringen Zeitaufwand innert Frist erfüllbar gewesen. Gegebenenfalls hätte die Beschwerdeführerin ihren Lebenspartner oder Bekannte um Hilfe bitten können.