Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den kommunalen Sozialdienst über den Abbruch des Arbeitsintegrationsprogramms Ende Juli 2009 nicht informiert hat. Ebensowenig bestreitet sie, dass sie das Merkblatt betreffend die wirtschaftliche Sozialhilfe erst nach einer schriftlichen Mahnung fast drei Monate nach der Zustellung unterschrieben zurückgesandt hat. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass sie Arztzeugnisse nur nach entsprechendem Beharren eingereicht und sich betreffend die Angaben über ihr Fahrzeug eine Bedenkfrist von fast vier Monaten erbeten hat. Unter diesen Umständen erübrigen sich Beweisabklärungen zu diesen Punkten.