Ist die hilfebedürftige Person nicht in der Lage, bezeichnete Urkunden zu beschaffen, hat die Sozialhilfebehörde ihr zu helfen (Wolffers, a.a.O., S. 106). 2.3 Weiter kann die wirtschaftliche Sozialhilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die zweckmässige Verwendung der Gelder beziehen oder sonstwie geeignet sind, die Lage der hilfebedürftigen Person zu verbessern (§ 29 Abs. 3 SHG). 2.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den kommunalen Sozialdienst über den Abbruch des Arbeitsintegrationsprogramms Ende Juli 2009 nicht informiert hat.