Sie werden insbesondere durch den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt (Wolffers, a.a.O., S. 107, mit Beispielen). In diesem Sinn erwähnt § 55 Absatz 2 VRG ausdrücklich die Notwendigkeit und Zumutbarkeit als Schranke der allgemeinen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht. So kann beispielsweise das persönliche Erscheinen vor der Sozialbehörde unzumutbar sein, wenn die hilfebedürftige Person sehr alt und gebrechlich oder krank ist. Ist die hilfebedürftige Person nicht in der Lage, bezeichnete Urkunden zu beschaffen, hat die Sozialhilfebehörde ihr zu helfen (Wolffers, a.a.O., S. 106).