Sodann ist es grundsätzlich Sache der hilfebedürftigen Person, die von der Behörde bezeichneten Unterlagen zu beschaffen (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 105f.). Schliesslich sind unterstützte Personen verpflichtet, Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich und unaufgefordert zu melden (§ 11 Abs. 2 SHG). Eine derartige Veränderung ist insbesondere die Beendigung einer Erwerbstätigkeit (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 106). Allerdings gelten diese Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflichten nicht uneingeschränkt. Sie werden insbesondere durch den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt (Wolffers, a.a.