Erforderlich zur Abklärung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe sind insbesondere genaue Angaben über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der hilfebedürftigen Person, also etwa die Angaben über ihr Einkommen, ihr Vermögen, die Familienverhältnisse und ihren Gesundheitszustand. Weiter darf die Sozialhilfebehörde in der Regel verlangen, dass die hilfebedürftige Person zur Abklärung des Sachverhalts persönlich erscheint. Sodann ist es grundsätzlich Sache der hilfebedürftigen Person, die von der Behörde bezeichneten Unterlagen zu beschaffen (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 105f.).