§ 11 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) verlangt ausdrücklich, dass die hilfebedürftige Person bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft gibt und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen beibringt. Erforderlich zur Abklärung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe sind insbesondere genaue Angaben über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der hilfebedürftigen Person, also etwa die Angaben über ihr Einkommen, ihr Vermögen, die Familienverhältnisse und ihren Gesundheitszustand.