Nach seinem Absatz 1c, der hier ebenfalls zur Anwendung gelangt, hat eine Partei bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken, soweit ein Rechtssatz ihr besondere Auskunftspflichten auferlegt. § 11 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) verlangt ausdrücklich, dass die hilfebedürftige Person bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft gibt und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen beibringt.