Aus den Erwägungen: 2.2 Eine Partei hat nach § 55 Absatz 1a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie das Verfahren durch eine Rechtsvorkehr - wie zum Beispiel durch ein Gesuch (vgl. § 5 VRG) - veranlasst hat. § 55 VRG, der die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien eines Verfahrens umschreibt, gilt grundsätzlich auch für Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen. Nach seinem Absatz 1c, der hier ebenfalls zur Anwendung gelangt, hat eine Partei bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken, soweit ein Rechtssatz ihr besondere Auskunftspflichten auferlegt.