§§ 11 und 29 Absatz 3 SHG. Kooperiert eine Person, die Sozialhilfe bezieht, nicht mit dem Sozialdienst, ist es zulässig, sie (nötigenfalls mit separatem Entscheid) zu verpflichten, die Termine beim Sozialdienst einzuhalten, mit ihm aktiv zusammenzuarbeiten und ihm die jeweils aktuellen Arztzeugnisse zuzustellen. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A bezieht seit Ende 1994 wirtschaftliche Sozialhilfe. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2009 verpflichtete der Gemeinderat sie, die Termine beim Sozialdienst einzuhalten, mit dem Sozialdienst aktiv zusammenzuarbeiten und diesem die jeweils aktuellen Arztzeugnisse zuzustellen.