{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-06-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2010-12_2010-06-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4666", "Checksum": "4081f65ea23304f63c24b30eba0116bd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2010 12", "2010 III Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 21.06.2010 GSD 2010 12 (2010 III Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 21.06.2010 GSD 2010 12 (2010 III Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 21.06.2010 GSD 2010 12 (2010 III Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflicht einer Sozialhilfe beziehenden Person. § 55 VRG; §§ 11 und 29 Absatz 3 SHG. Kooperiert eine Person, die Sozialhilfe bezieht, nicht mit dem Sozialdienst, ist es zulässig, sie (nötigenfalls mit separatem Entscheid) zu verpflichten, die Termine beim Sozialdienst einzuhalten, mit ihm aktiv zusammenzuarbeiten und ihm die jeweils aktuellen Arztzeugnisse zuzustellen. | § 55 VRG, § 11 SHG, § 29 Abs. 3 SHG | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:33", "Checksum": "28a97ebbac1714d1a231aeb7988b316b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 21.06.2010 GSD 2010 12 (2010 III Nr. 12)\nRegeste:\nWirtschaftliche Sozialhilfe. Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflicht einer Sozialhilfe beziehenden Person. § 55 VRG; §§ 11 und 29 Absatz 3 SHG. Kooperiert eine Person, die Sozialhilfe bezieht, nicht mit dem Sozialdienst, ist es zulässig, sie (nötigenfalls mit separatem Entscheid) zu verpflichten, die Termine beim Sozialdienst einzuhalten, mit ihm aktiv zusammenzuarbeiten und ihm die jeweils aktuellen Arztzeugnisse zuzustellen. | § 55 VRG, § 11 SHG, § 29 Abs. 3 SHG | Sozialhilfe\n\n Gemeindebriefkasten gelegt. Die Beschwerdeführerin kann den Beweis für diese Sachverhaltsdarstellung allerdings nicht erbringen. Sie hat damit nach den allgemeinen Beweisregeln die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Damit ist davon auszugehen, dass sie den Gesprächstermin vom 9. März 2009 ohne Grund nicht wahrgenommen hat. Weiter ist aufgrund der Akten erstellt, dass auch auf den 5. Oktober 2009 ein Gespräch angesetzt war. Selbst wenn die Einladung dafür kurzfristig ergangen sein sollte und die Beschwerdeführerin bei deren Zustellung abwesend gewesen sein sollte, wäre ihr doch vorzuwerfen, dass sie sich auch nach ihrer Rückkehr nicht beim Sozialdienst der Gemeinde gemeldet hat. Es sind aus den Akten keine Gründe ersichtlich, wieso der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden kann, jeweils persönlich beim Sozialdienst zu erscheinen. Damit hat sie bezüglich der Wahrnehmung der Termine mehrmals ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Zusammengefasst entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt mit dem Sozialdienst so weit als möglich vermeiden und nur zögerlich Angaben über ihre Verhältnisse machen wolle. In Anbetracht der lange dauernden Unterstützung ist insbesondere eine enge Begleitung jedoch sehr wichtig. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit einem Entscheid dazu verhielt, die Termine beim Sozialdienst einzuhalten, mit dem Sozialdienst aktiv zusammenzuarbeiten und ihm die jeweils aktuellen Arztzeugnisse zuzustellen. Rechtsgrundlage für diese Massnahme ist ohne Zweifel § 29 Absatz 3 SHG. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 21. Juni 2010) |"}