Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht mehr durch einen Anwalt vertreten ist, kann er sich auch nicht auf die Praxis berufen, dass die Akten dem Rechtsvertreter zugesandt werden. Mit Schreiben vom 7. September 2009 erhielt der Beschwerdeführer bis zum 30. September 2009 Gelegenheit, sein Beschwerdedossier auf der Kanzlei des Gesundheits- und Sozialdepartementes einzusehen. X hat diese eingeschriebene Sendung nicht abgeholt. Damit ist seinem Antrag auf Akteneinsicht Genüge getan. Der Antrag, die Verfahrensakten seien ihm in Form eines Ausdruckes, von Fotokopien oder einer CD-ROM zuzustellen, ist abzuweisen. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 30. September 2009) |