28 zu Art. 29). Für den Kanton Luzern bestimmt § 48 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG), dass die Parteien berechtigt sind, in ihren eigenen Angelegenheiten am Sitz der entscheidenden Behörde bestimmte, im Gesetz aufgezählte Akten einzusehen. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, werden gemäss geltender Praxis die Verfahrensakten diesem zugestellt. Das kantonale Verfahrensrecht geht mithin in Bezug auf die Akteneinsicht nicht weiter als das Bundesrecht. Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht mehr durch einen Anwalt vertreten ist, kann er sich auch nicht auf die Praxis berufen, dass die Akten dem Rechtsvertreter zugesandt werden.