Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht garantiert das Recht, die Akten am Sitz der betreffenden Behörde einzusehen, Notizen anzufertigen und auf dem Kopiergerät der Verwaltung selber Kopien der Akten herzustellen, wenn dies keinen unverhältnismässigen Aufwand für die Verwaltung erfordert. Hingegen besteht bundesrechtlich kein Anspruch, die Akten nach Hause mitzunehmen oder sich in irgendeiner Form zuschicken zu lassen (BGE 122 I 109 E. 2b S. 112, 116 Ia 325 E. 3d S. 327f., 108 Ia 5 E. 2b S. 7; vgl. auch Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2.Aufl., Zürich/St. Gallen/Basel/Genf, Rz. 28 zu Art.