Aus den Erwägungen: Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bestimmt sich in erster Linie nach dem kantonalen Verfahrensrecht. Erst wenn sich der kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greift die bundesrechtliche Minimalgarantie gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; BGE 115 Ia 8 E. 2a S. 10). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht garantiert das Recht, die Akten am Sitz der betreffenden Behörde einzusehen, Notizen anzufertigen und auf dem Kopiergerät der Verwaltung selber Kopien der Akten herzustellen, wenn dies keinen unverhältnismässigen Aufwand für die Verwaltung erfordert.