Zudem macht er nicht einmal glaubhaft, dass ihn sein Bruder aus dem Einfamilienhaus ausweisen würde, wenn er für die Monate November und Dezember 2008 keinen Mietzins bezahlt. Aufgrund des verwandtschaftlichen Verhältnisses der beiden ist bei der gegebenen Ausgangslage denn auch anzunehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführers für die besagten Monate im Sinn einer freiwilligen Leistung nach § 28 Absatz 1 SHG nichts verlangte. Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Auszahlung von insgesamt 1200 Franken für die Miete der Monate November und Dezember 2008 abzuweisen. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 8. Juni 2009) |