Diesbezüglich liegt beim Beschwerdeführer aber eine besondere Situation vor. Aufgrund der Vorakten ist darauf zu schliessen, und dies wird von A auch nicht bestritten, dass er mit seiner verwitweten Mutter und seinem Bruder in einem Einfamilienhaus lebt. Das Einfamilienhaus gehört seinem Bruder. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass er auch für die Monate November und Dezember 2008 einen Mietzins zahlen müsse. Dass dies der Fall ist, wird von ihm aber nicht bewiesen. Zudem macht er nicht einmal glaubhaft, dass ihn sein Bruder aus dem Einfamilienhaus ausweisen würde, wenn er für die Monate November und Dezember 2008 keinen Mietzins bezahlt.