In der Praxis werden insbesondere noch nicht bezahlte Mietzinse für eine Zeit übernommen, während der keine Unterstützung geleistet wurde. Damit soll vermieden werden, dass die hilfebedürftige Person aus der Wohnung ausgewiesen und obdachlos wird (Wolffers, a.a.O., S. 152). 2.2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe am 12. Januar 2009 eingereicht hat. Damit ist die Vorinstanz in Anwendung des Bedarfsdeckungsprinzips grundsätzlich nur verpflichtet, ihm erst ab diesem Datum wirtschaftliche Sozialhilfe zu gewähren.