Die Sozialhilfebehörde ist im Weitern verpflichtet, Schulden zu übernehmen, welche nur deshalb entstanden sind, weil Sozialhilfeleistungen trotz eines entsprechenden Antrags nicht rechtzeitig ausgerichtet wurden. Ob Schulden übernommen werden sollen, hat die Sozialhilfebehörde aufgrund einer Abwägung der Interessen im Einzelfall zu entscheiden. Zu beachten ist stets, dass die Übernahme von Schulden nur zugunsten der unterstützten Person, nicht aber im Interesse der Gläubiger erfolgen darf. In der Praxis werden insbesondere noch nicht bezahlte Mietzinse für eine Zeit übernommen, während der keine Unterstützung geleistet wurde.