Die aus dem Bedarfsdeckungsprinzip abgeleitete Regel, dass über die wirtschaftliche Sozialhilfe keine Schulden übernommen werden, gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Übernahme von Schulden ist insbesondere dann geboten, wenn die hilfebedürftige Person andernfalls in eine neue Notlage geraten würde, die wiederum nur mit wirtschaftlicher Sozialhilfe behoben werden könnte. Die Sozialhilfebehörde ist im Weitern verpflichtet, Schulden zu übernehmen, welche nur deshalb entstanden sind, weil Sozialhilfeleistungen trotz eines entsprechenden Antrags nicht rechtzeitig ausgerichtet wurden.