Der Regierungsrat hat in der Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 1990 (SRL Nr. 892a) keine Abweichungen von diesem Prinzip beschlossen. Unter diesen Umständen gilt auch nach dem Luzerner Sozialhilferecht, dass mit der wirtschaftlichen Sozialhilfe grundsätzlich nur der aktuelle und - soweit notwendig - der künftige Lebensbedarf abzudecken ist. 2.2.2 Die aus dem Bedarfsdeckungsprinzip abgeleitete Regel, dass über die wirtschaftliche Sozialhilfe keine Schulden übernommen werden, gilt jedoch nicht uneingeschränkt.