Zudem wird das Verb im Präsens verwendet ("[¿] seinen Lebensbedarf [¿] nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend [¿] decken kann."). Weiter soll nach § 30 SHG die wirtschaftliche Sozialhilfe das soziale Existenzminimum abdecken, für dessen Bemessung nach dieser Bestimmung die Skos-Richtlinien wegleitend sind, soweit der Regierungsrat nicht durch Verordnung Abweichungen beschliesst. Wie soeben erwähnt, ist nach den Skos-Richtlinien das Bedarfsdeckungsprinzip ein fundamentaler Grundsatz der Sozialhilfe. Der Regierungsrat hat in der Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 1990 (SRL Nr. 892a) keine Abweichungen von diesem Prinzip beschlossen.