Die wirtschaftliche Sozialhilfe diene nicht dazu, für Schulden aus der Vergangenheit aufzukommen (Wolffers, a.a.O., S. 74). Auch die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe erwähnt dies in ihren Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe. Sie hebt zudem hervor, dass das Bedarfsdeckungsprinzip ein fundamentaler Grundsatz der Sozialhilfe sei (vgl. Skos-Richtlinien 04/05, A.4-2). Auch aus § 28 Absatz 1 SHG wird deutlich, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe grundsätzlich nur bei einer konkreten und aktuellen Hilfebedürtigkeit helfen soll. Im Gesetzestext wird insbesondere ausdrücklich von "Bedarf" gesprochen. Zudem wird das Verb im Präsens verwendet ("[¿]