Wirtschaftliche Sozialhilfe werde nur für eine individuelle, konkrete und aktuelle Hilfebedürftigkeit ausgerichtet. Sozialhilfeleistungen würden damit nur für die Gegenwart und - soweit die Hilfebedürftigkeit anhalte - für die Zukunft gewährt, nicht jedoch für die Vergangenheit. Folglich erstrecke sich die wirtschaftliche Sozialhilfe grundsätzlich nicht auf bereits überwundene Notlagen. Deshalb könne eine hilfebedürftige Person nicht verlangen, dass ihr wirtschaftliche Sozialhilfe auch rückwirkend ausgerichtet werde, selbst wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen wären. Die wirtschaftliche Sozialhilfe diene nicht dazu, für Schulden aus der Vergangenheit aufzukommen (Wolffers, a.a.