Unter den Leistungen Dritter sind auch freiwillige Leistungen Dritter, insbesondere solche von Angehörigen, zu verstehen (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 72). Zu den Kosten des Lebensunterhalts gehört auch der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (Skos-Richtlinien 12/07, B.3-1). 2.2.1 In der Literatur wird betont, dass für die wirtschaftliche Sozialhilfe das Bedarfsdeckungsprinzip gilt. Wirtschaftliche Sozialhilfe werde nur für eine individuelle, konkrete und aktuelle Hilfebedürftigkeit ausgerichtet.