SHG verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu gewähren, wenn diese nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend auf andere Weise geleistet werden kann. Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe besteht aber nach § 28 Absatz 1 SHG nur insoweit, als jemand seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (SR 851.1) nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann.