die Gemeindeinstanzen seien davon ausgegangen, dass andere Personen für diese Kosten aufkommen könnten. Die Vorinstanz hält dazu fest, dass das Sozialhilfegesetz keine rückwirkende Auszahlung von wirtschaftlicher Sozialhilfe vorsehe. 2.1 Nach § 2 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) besteht der Zweck der Sozialhilfe darin, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen zu fördern. Die Organe der Sozialhilfe sind gemäss § 8 Absatz 2 SHG verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu gewähren, wenn diese nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend auf andere Weise geleistet werden kann.