Aus den Erwägungen: 2. Zunächst ist der Antrag des Beschwerdeführers zu prüfen, dass ihm die Gemeinde für die Monate November und Dezember 2008 die Wohnungsmiete von je 600 Franken nachzahlen müsse. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Vorinstanz die Mietkosten für die Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe richtig festsetzte, sondern führt lediglich an, dass er in den Monaten November und Dezember 2008 entgegen der Annahme der Gemeinde nicht habe gratis wohnen können; die Gemeindeinstanzen seien davon ausgegangen, dass andere Personen für diese Kosten aufkommen könnten.