{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-06-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2009-13_2009-06-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4190", "Checksum": "f7bffbfc38e29ee2f166f53006f6d93c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2009 13", "2009 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 08.06.2009 GSD 2009 13 (2009 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 08.06.2009 GSD 2009 13 (2009 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 08.06.2009 GSD 2009 13 (2009 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. Bedarfsdeckungsprinzip und freiwillige Leistungen von Verwandten. § 28 Absatz 1 SHG. Wirtschaftliche Sozialhilfe wird grundsätzlich nur für eine konkrete und aktuelle, nicht aber für eine überwundene Hilfebedürftigkeit gewährt. - Schulden werden nur in Ausnahmefällen übernommen. Ob Schulden zu übernehmen sind, ist aufgrund einer Abwägung der Interessen im Einzelfall zu entscheiden. - Solange und soweit der Lebensbedarf - wie die Unterkunftskosten - durch freiwillige Leistungen von Verwandten gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. | § 28 Abs. 1 SHG | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:28", "Checksum": "a5af6913800af86303b38160b7559cce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 08.06.2009 GSD 2009 13 (2009 III Nr. 13)\nRegeste:\nWirtschaftliche Sozialhilfe. Bedarfsdeckungsprinzip und freiwillige Leistungen von Verwandten. § 28 Absatz 1 SHG. Wirtschaftliche Sozialhilfe wird grundsätzlich nur für eine konkrete und aktuelle, nicht aber für eine überwundene Hilfebedürftigkeit gewährt. - Schulden werden nur in Ausnahmefällen übernommen. Ob Schulden zu übernehmen sind, ist aufgrund einer Abwägung der Interessen im Einzelfall zu entscheiden. - Solange und soweit der Lebensbedarf - wie die Unterkunftskosten - durch freiwillige Leistungen von Verwandten gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. | § 28 Abs. 1 SHG | Sozialhilfe\n\n Sozialhilfebehörde ist im Weitern verpflichtet, Schulden zu übernehmen, welche nur deshalb entstanden sind, weil Sozialhilfeleistungen trotz eines entsprechenden Antrags nicht rechtzeitig ausgerichtet wurden. Ob Schulden übernommen werden sollen, hat die Sozialhilfebehörde aufgrund einer Abwägung der Interessen im Einzelfall zu entscheiden. Zu beachten ist stets, dass die Übernahme von Schulden nur zugunsten der unterstützten Person, nicht aber im Interesse der Gläubiger erfolgen darf. In der Praxis werden insbesondere noch nicht bezahlte Mietzinse für eine Zeit übernommen, während der keine Unterstützung geleistet wurde. Damit soll vermieden werden, dass die hilfebedürftige Person aus der Wohnung ausgewiesen und obdachlos wird (Wolffers, a.a.O., S. 152). 2.2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe am 12. Januar 2009 eingereicht hat. Damit ist die Vorinstanz in Anwendung des Bedarfsdeckungsprinzips grundsätzlich nur verpflichtet, ihm erst ab diesem Datum wirtschaftliche Sozialhilfe zu gewähren. Nun macht der Beschwerdeführer aber einen Anspruch auf rückwirkende Auszahlung von zwei Mietzinsen für die Monate November und Dezember 2008 geltend. Wie in Erwägung 2.2.2 dargelegt, sind Mietkosten dann rückwirkend über die wirtschaftliche Sozialhilfe zu übernehmen, wenn die hilfebedürftige Person andernfalls aus der Wohnung ausgewiesen und obdachlos würde. Diesbezüglich liegt beim Beschwerdeführer aber eine besondere Situation vor. Aufgrund der Vorakten ist darauf zu schliessen, und dies wird von A auch nicht bestritten, dass er mit seiner verwitweten Mutter und seinem Bruder in einem Einfamilienhaus lebt. Das Einfamilienhaus gehört seinem Bruder. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass er auch für die Monate November und Dezember 2008 einen Mietzins zahlen müsse. Dass dies der Fall ist, wird von ihm aber nicht bewiesen. Zudem macht er nicht einmal glaubhaft, dass ihn sein Bruder aus dem Einfamilienhaus ausweisen würde, wenn er für die Monate November und Dezember 2008 keinen Mietzins bezahlt. Aufgrund des verwandtschaftlichen Verhältnisses der beiden ist bei der gegebenen Ausgangslage denn auch anzunehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführers für die besagten Monate im Sinn einer freiwilligen Leistung nach § 28 Absatz 1 SHG nichts verlangte. Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Auszahlung von insgesamt 1200 Franken für die Miete der Monate November und Dezember 2008 abzuweisen. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 8. Juni 2009) |"}