{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-06-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2009-13_2009-06-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4190", "Checksum": "f7bffbfc38e29ee2f166f53006f6d93c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2009 13", "2009 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 08.06.2009 GSD 2009 13 (2009 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 08.06.2009 GSD 2009 13 (2009 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 08.06.2009 GSD 2009 13 (2009 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. Bedarfsdeckungsprinzip und freiwillige Leistungen von Verwandten. § 28 Absatz 1 SHG. Wirtschaftliche Sozialhilfe wird grundsätzlich nur für eine konkrete und aktuelle, nicht aber für eine überwundene Hilfebedürftigkeit gewährt. - Schulden werden nur in Ausnahmefällen übernommen. Ob Schulden zu übernehmen sind, ist aufgrund einer Abwägung der Interessen im Einzelfall zu entscheiden. - Solange und soweit der Lebensbedarf - wie die Unterkunftskosten - durch freiwillige Leistungen von Verwandten gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. | § 28 Abs. 1 SHG | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:28", "Checksum": "a5af6913800af86303b38160b7559cce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 08.06.2009 GSD 2009 13 (2009 III Nr. 13)\nRegeste:\nWirtschaftliche Sozialhilfe. Bedarfsdeckungsprinzip und freiwillige Leistungen von Verwandten. § 28 Absatz 1 SHG. Wirtschaftliche Sozialhilfe wird grundsätzlich nur für eine konkrete und aktuelle, nicht aber für eine überwundene Hilfebedürftigkeit gewährt. - Schulden werden nur in Ausnahmefällen übernommen. Ob Schulden zu übernehmen sind, ist aufgrund einer Abwägung der Interessen im Einzelfall zu entscheiden. - Solange und soweit der Lebensbedarf - wie die Unterkunftskosten - durch freiwillige Leistungen von Verwandten gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. | § 28 Abs. 1 SHG | Sozialhilfe\n\n| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |\n|---|---|\n| Abteilung: | Gesundheits- und Sozialdepartement |\n| Rechtsgebiet: | Sozialhilfe |\n| Entscheiddatum: | 08.06.2009 |\n| Fallnummer: | GSD 2009 13 |\n| LGVE: | 2009 III Nr. 13 |\n| Gesetzesartikel: | § 28 Abs. 1 SHG |\n| Leitsatz: | Wirtschaftliche Sozialhilfe. Bedarfsdeckungsprinzip und freiwillige Leistungen von Verwandten. § 28 Absatz 1 SHG. Wirtschaftliche Sozialhilfe wird grundsätzlich nur für eine konkrete und aktuelle, nicht aber für eine überwundene Hilfebedürftigkeit gewährt. - Schulden werden nur in Ausnahmefällen übernommen. Ob Schulden zu übernehmen sind, ist aufgrund einer Abwägung der Interessen im Einzelfall zu entscheiden. - Solange und soweit der Lebensbedarf - wie die Unterkunftskosten - durch freiwillige Leistungen von Verwandten gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}