Damit gilt die öffentlich-rechtliche Auskunfts- und Meldepflicht in Sozialhilfesachen gemäss § 11 SHG trotz der Bestimmung von Artikel 803 Absatz 1 OR. Zudem ist zu beachten, dass die Sozialhilfebehörde, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die von der Gemeinde beauftragte Treuhandgesellschaft an das Amtsgeheimnis gebunden sind. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 10. Juni 2009) |