An dieser Einschätzung ändert die Berufung des Beschwerdeführers auf das Geschäftsgeheimnis nichts. Zwar sind nach Artikel 803 Absatz 1 OR die Gesellschafter einer GmbH zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Nach Artikel 6 Absatz 1 ZGB werden die Kantone jedoch in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen, wozu auch mit hier nicht interessierenden Ausnahmen die Regelung des kantonalen Sozialhilferechts zählt, durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. Damit gilt die öffentlich-rechtliche Auskunfts- und Meldepflicht in Sozialhilfesachen gemäss § 11 SHG trotz der Bestimmung von Artikel 803 Absatz 1 OR.