Zur Treuhandgesellschaft selbst erhebt X keine Einwände. Weiter hätte der Beschwerdeführer die Statuten der Gesellschaft, allfällige Verträge mit Partnern, den Businessplan, die Jahresrechnung, das Budget für das nächste Jahr, die mittelfristige Finanzplanung, die Liquiditätsplanung sowie ein persönliches Portrait zur Verfügung stellen müssen. Zudem hätte er in einem Interview Auskunft geben müssen. Diese vertraglichen Mitwirkungspflichten sind ebenfalls durch § 11 Absatz 1 SHG abgedeckt. An dieser Einschätzung ändert die Berufung des Beschwerdeführers auf das Geschäftsgeheimnis nichts.