Der Umstand, dass die Vorinstanz zur Überprüfung Experten beiziehen wollte, und der Inhalt des Auftrags an die Treuhandgesellschaft sind ebenfalls nicht zu bemängeln. Das Gesetz sieht in § 93 Absatz 1 VRG ausdrücklich vor, dass die Behörde von Amtes wegen einen oder mehrere Sachverständige ernennen kann, wenn die Abklärung des Sachverhaltes ihr fehlende Fachkenntnisse erfordert. Der Inhalt des Mandats an die Treuhandfirma war wiederum mit dem Luzerner Sozialhilferecht kompatibel. Zur Treuhandgesellschaft selbst erhebt X keine Einwände.