Diese Zielsetzung liegt ebenfalls im Rahmen der Luzerner Sozialhilfegesetzgebung. Um dieses Ziel zu erreichen, hätte eine Treuhandgesellschaft diverse Unterlagen sichten, ein Interview mit dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Stellvertreter führen und zuhanden des Gemeinderates einen Kurzbericht mit Empfehlungen zur Situation abfassen müssen. Der Umstand, dass die Vorinstanz zur Überprüfung Experten beiziehen wollte, und der Inhalt des Auftrags an die Treuhandgesellschaft sind ebenfalls nicht zu bemängeln.