Ebenso wenig ist die vorformulierte Vereinbarung, die X zu unterzeichnen gehabt hätte, zu beanstanden. Gemäss dem Wortlaut dieser Vereinbarung bestand ihr Ziel darin, abzuklären und zu überprüfen, ob sich das Engagement des Beschwerdeführers in der GmbH lohnt, wie die GmbH geführt wird und ob die wirtschaftliche Sozialhilfe - allenfalls mit Auflagen - weitergeführt oder eingestellt werden sollte. Diese Zielsetzung liegt ebenfalls im Rahmen der Luzerner Sozialhilfegesetzgebung.