Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die aufgeworfenen Fragen mithilfe einer Weisung klären wollte, welche die gesetzliche Auskunftspflicht gemäss § 11 Absatz 1 SHG für den vorliegenden Sachverhalt konkretisierte. Die Weisung ist auch grundsätzlich durch den allgemeinen Zweck der Sozialhilfe gemäss § 2 SHG und durch § 29 Absatz 3 SHG abgedeckt. Es ging um die richtige Verwendung von Sozialhilfeleistungen und um die Verbesserung der Lage des Beschwerdeführers. Ebenso wenig ist die vorformulierte Vereinbarung, die X zu unterzeichnen gehabt hätte, zu beanstanden.