Dabei ist es vorliegend Sache der zuständigen Sozialhilfebehörde und nicht des Beschwerdeführers, diesen Wert festzulegen. Hätte diese den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt oder falsche rechtliche Schlüsse gezogen, wäre dem Beschwerdeführer der Beschwerdeweg offengestanden (vgl. dazu insbesondere § 144 Abs. 1a und b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972, VRG). 2.1.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die aufgeworfenen Fragen mithilfe einer Weisung klären wollte, welche die gesetzliche Auskunftspflicht gemäss § 11 Absatz 1 SHG für den vorliegenden Sachverhalt konkretisierte.