Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 155). Gesellschafter einer GmbH haben beim Ausscheiden aus der Gesellschaft gemäss Artikel 825 Absatz 1 OR grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert ihres Stammanteils entspricht. Damit stellte sich auch die Frage des wirklichen Werts des Stammanteils des Beschwerdeführers an der GmbH. Dabei ist es vorliegend Sache der zuständigen Sozialhilfebehörde und nicht des Beschwerdeführers, diesen Wert festzulegen.