Weiter stellte sich die Frage, ob sich aus der Sicht des Sozialhilferechts die Bindung des Vermögens des Beschwerdeführers in Form eines Stammanteils an dieser Gesellschaft lohnte. Aufgrund des sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzips hat eine hilfebedürftige Person mit Ausnahme von persönlichen Effekten und des Hausrates keinen Anspruch darauf, dass ihr Vermögen erhalten wird. Dessen Verwertung ist Voraussetzung für die Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe (vgl. §§ 8 Abs. 2 und 28 Abs. 1 SHG; Skos-Richtlinien 04/05, E.2-1; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 155).