Bei diesem Sachverhalt stellte sich für die Vorinstanz die Frage, ob X als Gesellschafter der GmbH ein Einkommen aus Dividenden, Zinsen und Tantiemen (vgl. Art. 798, 798a und 798b OR) und/oder aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielte beziehungsweise ob ihm, bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall, ein Einkommen aufgrund einer Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin oder ein Ersatzeinkommen aufgrund des Sozialversicherungsrechts zustand. Weiter stellte sich die Frage, ob sich aus der Sicht des Sozialhilferechts die Bindung des Vermögens des Beschwerdeführers in Form eines Stammanteils an dieser Gesellschaft lohnte.