X bestreitet zu Recht nicht, bis im März 2009 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der GmbH gewesen zu sein. Sein Stammanteil an der GmbH bezifferte sich laut Angaben im Handelsamtsblatt auf 29000 Franken. Der Zweck der Gesellschaft bestand in der Übernahme von Treuhandgeschäften und im Handel mit Waren und Beteiligungen. Bei diesem Sachverhalt stellte sich für die Vorinstanz die Frage, ob X als Gesellschafter der GmbH ein Einkommen aus Dividenden, Zinsen und Tantiemen (vgl. Art.